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   VG München, 28.02.2014 - M 21 K 12.2290   

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VG München, 28.02.2014 - M 21 K 12.2290 (https://dejure.org/2014,13099)
VG München, Entscheidung vom 28.02.2014 - M 21 K 12.2290 (https://dejure.org/2014,13099)
VG München, Entscheidung vom 28. Februar 2014 - M 21 K 12.2290 (https://dejure.org/2014,13099)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.2013 - 10 A 10662/13

    Kürzung von Versorgungsbezügen; Unterhaltsvergleich

    Auszug aus VG München, 28.02.2014 - M 21 K 12.2290
    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall entscheidend von der im Übrigen sehr ähnlichen Fallgestaltung bei OVG Koblenz v. 15.11.2013, Az. 10 A 10662/13: Auch dort hob die Behörde einen früheren Bescheid über den Wegfall der Kürzung der Versorgungsbescheide in einem ersten Schritt mit Wirkung für die Zukunft auf, ordnete diesbezüglich die sofortige Vollziehung an und erließ sodann einen Kürzungsbescheid; im Gegensatz zur vorliegenden Fallgestaltung erhob der dortige Betroffene aber sowohl gegen den Aufhebungsbescheid als auch gegen den Kürzungsbescheid Widerspruch sowie anschließend Anfechtungsklage.

    Denn ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens scheitert hier jedenfalls an § 51 Abs. 2 VwVfG, weil der Kläger im Stande gewesen wäre, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen: Denn - wie insbesondere die Verfahrensgestaltung bei OVG Koblenz v. 15.11.2013, Az. 10 A 10662/13 zeigt - wäre es dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen, nach Erlass des Kürzungsbescheides vom ... Dezember 2011 unter Einhaltung der entsprechenden Fristen Widerspruch und im Anschluss Anfechtungsklage zu erheben, um damit den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern.

    Denn der geschiedenen Ehefrau dürfte schon ab dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung (August 2011) kein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger mehr zugestanden haben, sodass damit auch die Voraussetzungen für das Absehen von der Kürzung nach § 5 VAHRG, der gem. § 49 VersAusglG auf den vorliegenden Altfall weiterhin Anwendung findet (OVG Koblenz v. 15.11.2013, Az. 10 A 10662/13), entfallen wären:.

    Nur solche Unterhaltsansprüche können gem. § 5 VAHRG zu einem Absehen von der Kürzung der Versorgungsbezüge führen, die sich auf eine gesetzliche Verpflichtung zurückführen lassen (OVG Koblenz v. 15.11.2013, Az. 10 A 10662/13; BayVGH v. 27.09.2011, Az. 14 ZB 11.1071).

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus VG München, 28.02.2014 - M 21 K 12.2290
    Insofern hat die Beklagte mit überzeugenden Argumenten im Widerspruchsbescheid sowie im vorliegenden Klageverfahren u.a. unter Verweis auf einschlägige Gerichtsentscheidungen (BGH v. 16.04.2008, Az. XII ZR 107/06; OLG Zweibrücken v. 08.02.2008, Az. 2 UF 138/07) darauf hingewiesen, dass derartige ehebedingte Nachteile auf Seiten der geschiedenen Ehefrau des Klägers als gelernte Frisörin, die nunmehr als Verkäuferin arbeitet, nicht festgestellt werden können (vgl. auch: BGH v. 23.11.2011, Az. XII ZR 47/10; zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. vgl. bereits: BGH v. 12.04.2006, Az. XII ZR 240/03; BGH v. 14.11.2007, Az. XII ZR 16/07): Ist - wie vorliegend - die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es auch nach langjähriger Ehe nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard am Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den der Ehegatte ohne die Ehe erreicht hätte.

    Einbußen in der eigenen Altersversorgung der geschiedenen Ehefrau werden, bezogen auf die Ehezeit, durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen (BGH v. 16.04.2008, Az. XII ZR 107/06; OLG Stuttgart v. 15.11.2011, Az. 17 UF 177/11 unter Rekurs auf BGH, FamRZ 2010, 1633, 1635 m. Anm. Borth ).

  • BGH, 23.11.2011 - XII ZR 47/10

    Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung bzw. Befristung des Unterhalts bei

    Auszug aus VG München, 28.02.2014 - M 21 K 12.2290
    Insofern hat die Beklagte mit überzeugenden Argumenten im Widerspruchsbescheid sowie im vorliegenden Klageverfahren u.a. unter Verweis auf einschlägige Gerichtsentscheidungen (BGH v. 16.04.2008, Az. XII ZR 107/06; OLG Zweibrücken v. 08.02.2008, Az. 2 UF 138/07) darauf hingewiesen, dass derartige ehebedingte Nachteile auf Seiten der geschiedenen Ehefrau des Klägers als gelernte Frisörin, die nunmehr als Verkäuferin arbeitet, nicht festgestellt werden können (vgl. auch: BGH v. 23.11.2011, Az. XII ZR 47/10; zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. vgl. bereits: BGH v. 12.04.2006, Az. XII ZR 240/03; BGH v. 14.11.2007, Az. XII ZR 16/07): Ist - wie vorliegend - die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es auch nach langjähriger Ehe nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard am Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den der Ehegatte ohne die Ehe erreicht hätte.

    Insofern ist zu berücksichtigen, (1) dass nach der Scheidung die geschiedene Ehefrau über viele Jahre tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erhalten hat und sich insofern auf ein Leben ohne Aufstockungsunterhalt einrichten konnte, (2) dass vorliegend kein besonderer - rechtlich begründeter - Vertrauensschutz auf eine bestimmte Unterhaltsleistung bestand, da Unterhaltsansprüche nach der Scheidung nicht tituliert worden sind (vgl. BGH v. 23.11.2011, Az. XII ZR 47/10; OLG Schleswig-Holst. v. 24.11.2010, Az. 10 UF 89/10), zumal die vormals vereinbarten monatlichen 350,- EUR offenbar in freier Absprache auf 250,- EUR reduziert worden sind und (3) dass im Zeitpunkt der Ehescheidung die geschiedene Ehefrau 45 Jahre als war und damit noch viele Jahre die Möglichkeit der Schaffung und Verbesserung einer eigenen Existenzgrundlage hatte (anders bei OLG Hamm v. 16.05.2011, Az. 8 UF 246/10).

  • BGH, 26.10.2011 - XII ZR 162/09

    Nachehelicher Unterhalt: Sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten

    Auszug aus VG München, 28.02.2014 - M 21 K 12.2290
    Entscheidend ist, ob die geschiedene Ehefrau konkrete berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eingebüßt hat, die so konkret sein müssen, dass sie auf ihre Plausibilität überprüft werden können und der Widerlegung durch den Unterhaltspflichtigen zugänglich sind (BGH v. 26.10.2011, XII ZR 162/09; OLG Hamm v. 92.03.2012, Az. II-2 UF 215/11).

    - In die Billigkeitsentscheidung ist zudem eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität einzubeziehen (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB), insbesondere - einzelfallbezogen - die Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinsamer Kinder, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe (bei Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit eines Ehepartners) sowie die Dauer der Ehe (vgl. BGH v. 06.10.2010, AZ. XII ZR 202/08; BGH v. 26.10.2011, XII ZR 162/09; OLG Schleswig-Holst. V. 24.11.2010, Az. 10 UF 89/10; OLG Hamm v. 92.03.2012, Az. II-2 UF 215/11; BbgOLG v. 21.02.2012, Az. 10 UF 252/11).

  • OLG Schleswig, 24.11.2010 - 10 UF 89/10

    Befristung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus VG München, 28.02.2014 - M 21 K 12.2290
    - In die Billigkeitsentscheidung ist zudem eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität einzubeziehen (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB), insbesondere - einzelfallbezogen - die Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinsamer Kinder, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe (bei Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit eines Ehepartners) sowie die Dauer der Ehe (vgl. BGH v. 06.10.2010, AZ. XII ZR 202/08; BGH v. 26.10.2011, XII ZR 162/09; OLG Schleswig-Holst. V. 24.11.2010, Az. 10 UF 89/10; OLG Hamm v. 92.03.2012, Az. II-2 UF 215/11; BbgOLG v. 21.02.2012, Az. 10 UF 252/11).

    Insofern ist zu berücksichtigen, (1) dass nach der Scheidung die geschiedene Ehefrau über viele Jahre tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erhalten hat und sich insofern auf ein Leben ohne Aufstockungsunterhalt einrichten konnte, (2) dass vorliegend kein besonderer - rechtlich begründeter - Vertrauensschutz auf eine bestimmte Unterhaltsleistung bestand, da Unterhaltsansprüche nach der Scheidung nicht tituliert worden sind (vgl. BGH v. 23.11.2011, Az. XII ZR 47/10; OLG Schleswig-Holst. v. 24.11.2010, Az. 10 UF 89/10), zumal die vormals vereinbarten monatlichen 350,- EUR offenbar in freier Absprache auf 250,- EUR reduziert worden sind und (3) dass im Zeitpunkt der Ehescheidung die geschiedene Ehefrau 45 Jahre als war und damit noch viele Jahre die Möglichkeit der Schaffung und Verbesserung einer eigenen Existenzgrundlage hatte (anders bei OLG Hamm v. 16.05.2011, Az. 8 UF 246/10).

  • OLG Hamm, 29.03.2012 - 2 UF 215/11

    Berücksichtigung von Überstundenvergütung bei der Bemessung des nachehelichen

    Auszug aus VG München, 28.02.2014 - M 21 K 12.2290
    Entscheidend ist, ob die geschiedene Ehefrau konkrete berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eingebüßt hat, die so konkret sein müssen, dass sie auf ihre Plausibilität überprüft werden können und der Widerlegung durch den Unterhaltspflichtigen zugänglich sind (BGH v. 26.10.2011, XII ZR 162/09; OLG Hamm v. 92.03.2012, Az. II-2 UF 215/11).

    - In die Billigkeitsentscheidung ist zudem eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität einzubeziehen (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB), insbesondere - einzelfallbezogen - die Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinsamer Kinder, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe (bei Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit eines Ehepartners) sowie die Dauer der Ehe (vgl. BGH v. 06.10.2010, AZ. XII ZR 202/08; BGH v. 26.10.2011, XII ZR 162/09; OLG Schleswig-Holst. V. 24.11.2010, Az. 10 UF 89/10; OLG Hamm v. 92.03.2012, Az. II-2 UF 215/11; BbgOLG v. 21.02.2012, Az. 10 UF 252/11).

  • BGH, 06.10.2010 - XII ZR 202/08

    Befristung des nachehelichen Unterhalts: Kriterien für die Billigkeitsabwägung

    Auszug aus VG München, 28.02.2014 - M 21 K 12.2290
    - In die Billigkeitsentscheidung ist zudem eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität einzubeziehen (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB), insbesondere - einzelfallbezogen - die Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinsamer Kinder, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe (bei Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit eines Ehepartners) sowie die Dauer der Ehe (vgl. BGH v. 06.10.2010, AZ. XII ZR 202/08; BGH v. 26.10.2011, XII ZR 162/09; OLG Schleswig-Holst. V. 24.11.2010, Az. 10 UF 89/10; OLG Hamm v. 92.03.2012, Az. II-2 UF 215/11; BbgOLG v. 21.02.2012, Az. 10 UF 252/11).
  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 7/09

    Nachehelicher Altersunterhalt: Prüfung ehebedingter Nachteile auf Seiten des

    Auszug aus VG München, 28.02.2014 - M 21 K 12.2290
    Einbußen in der eigenen Altersversorgung der geschiedenen Ehefrau werden, bezogen auf die Ehezeit, durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen (BGH v. 16.04.2008, Az. XII ZR 107/06; OLG Stuttgart v. 15.11.2011, Az. 17 UF 177/11 unter Rekurs auf BGH, FamRZ 2010, 1633, 1635 m. Anm. Borth ).
  • BGH, 12.04.2006 - XII ZR 240/03

    Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus VG München, 28.02.2014 - M 21 K 12.2290
    Insofern hat die Beklagte mit überzeugenden Argumenten im Widerspruchsbescheid sowie im vorliegenden Klageverfahren u.a. unter Verweis auf einschlägige Gerichtsentscheidungen (BGH v. 16.04.2008, Az. XII ZR 107/06; OLG Zweibrücken v. 08.02.2008, Az. 2 UF 138/07) darauf hingewiesen, dass derartige ehebedingte Nachteile auf Seiten der geschiedenen Ehefrau des Klägers als gelernte Frisörin, die nunmehr als Verkäuferin arbeitet, nicht festgestellt werden können (vgl. auch: BGH v. 23.11.2011, Az. XII ZR 47/10; zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. vgl. bereits: BGH v. 12.04.2006, Az. XII ZR 240/03; BGH v. 14.11.2007, Az. XII ZR 16/07): Ist - wie vorliegend - die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es auch nach langjähriger Ehe nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard am Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den der Ehegatte ohne die Ehe erreicht hätte.
  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils -

    Auszug aus VG München, 28.02.2014 - M 21 K 12.2290
    Dies wäre allenfalls dann denkbar wäre, wenn die Umstände des Einzelfalles die Aufrechterhaltung des (bestandskräftigen) Kürzungsbescheids vom ... Dezember 2012 mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit als schlechthin unerträglich bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen (z.B.: BVerwG v. 27.01.1994, Az. 2 C 12/92 = BVerwGE 95, 86 ff.; BVerwG v. 20.10.2004, Az. 1 C 15/03 = BVerwGE 122, 103 ff.; BayVGH v. 29.11.2011, Az. 19 BV 11.1915).
  • BGH, 14.11.2007 - XII ZR 16/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Begehren auf Befristung oder Beschränkung der

  • BVerwG, 20.10.2004 - 1 C 15.03

    Asylfolgeverfahren; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Ermessen;

  • OLG Stuttgart, 15.11.2011 - 17 UF 177/11

    Nachehelicher Unterhalt: Befristung bei langer Ehedauer

  • OLG Celle, 14.03.2012 - 10 UF 252/11

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Einwandes fehlender Leistungsfähigkeit

  • VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1915

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossen Verwaltungsverfahrens nach

  • OLG Hamm, 16.05.2011 - 8 UF 246/10

    Höhe und zeitliche Dauer des nachehelichen Unterhalts bei langer Ehedauer

  • OLG Zweibrücken, 08.02.2008 - 2 UF 138/07

    Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt

  • VGH Bayern, 27.09.2011 - 14 ZB 11.1071

    Keine ernstlichen Zweifel

  • VG Augsburg, 08.02.2018 - Au 2 K 17.206

    Kein Anspruch auf Neuberechnung der Versorgungsbezüge

    Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 55c Abs. 2 Satz 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. VG München, U.v. 28.2.2014 - M 21 K 12.2290 - juris; VG Trier, U.v. 4.8.2017 - 6 K 5039/17.TR - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 14.12.2018 - 14 ZB 18.544

    Kürzung der Ruhestandsbezüge wegen Versorgungsausgleichs bei

    So wie die Kürzung gemäß § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG unstreitig einer Regelung in Gestalt eines Verwaltungsakts (§ 35 VwVfG) bedarf, tritt auch die Aufhebung einer solchen Kürzung nicht quasi automatisch ein, sondern bedarf eines Korrektur-Verwaltungsakts (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.1993 - 3 B 93.984 - BeckRS 1993, 10978; VG München, U.v. 28.2.2014 - M 21 K 12.2290 - juris Rn. 28-30; VG Würzburg, U.v. 12.12.2017 - W 1 K 17.60 - juris Rn. 12 ff.).
  • VG Trier, 04.08.2017 - 6 K 5039/17

    Kürzung von Versorgungsbezügen für in den Ruhestand versetzte Soldaten

    Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 55c Abs. 2 S. 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. VG München, Urteil vom 28. Februar 2014 - M 21 K 12.2290 -, juris).
  • VG Augsburg, 07.12.2017 - Au 2 K 17.897

    Versorgungsausgleichsbedingte Kürzung des Ruhegehalts bei vorzeitigem Ruhestand

    Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 55c Abs. 2 Satz 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. VG München, U.v. 28.2.2014 - M 21 K 12.2290 - juris; vgl. zum Ganzen: VG Trier, U.v. 4.8.2017 - 6 K 5039/17.TR - juris Rn. 19).
  • VG Würzburg, 12.12.2017 - W 1 K 17.60

    Ehescheidungsbedingte Kürzung der Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten bei

    Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 55c Abs. 2 S. 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. zu alledem VG Trier, U.v. 04.08.2017 - 6 K 5039/17.TR; VG München, U.v. 28.02.2014 - M 21 K 12.2290 - beide bei juris).
  • VG Trier, 27.11.2017 - 6 K 4124/17

    Anwendungsbereich des SVG § 55c Abs 1 S 3; Verstoß gegen den

    Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 55c Abs. 2 S. 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. VG München, Urteil vom 28. Februar 2014 - M 21 K 12.2290 -, juris).
  • VG Regensburg, 02.10.2014 - RN 8 K 14.1338

    Beihilfe; Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; offenbare Unrichtigkeit

    Die hier vorliegenden Umstände des Einzelfalls ließen nämlich eine Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Bescheide mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit als schlechthin unerträglich bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen (vgl. BVerwGE 95, 86 ff.; 122, 103 ff.; BayVGH vom 29.11.2011 Az. 19 BV 11.1915; VG München vom 28.2.2014 Az. M 21 K 12.2290).
  • VG Regensburg, 02.10.2014 - 8 K 14.1338

    Beihilfe, offenbare Unrichtigkeit, Wiederaufgreifen, unrichtige Erstattung,

    Die hier vorliegenden Umstände des Einzelfalls ließen nämlich eine Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Bescheide mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit als schlechthin unerträglich bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen (vgl. BVerwGE 95, 86 ff.; 122, 103 ff.; BayVGH vom 29.11.2011 Az. 19 BV 11.1915; VG München vom 28.2.2014 Az. M 21 K 12.2290).
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